Geschäftsstelle: Solalindenstr. 73, 81827 München, Tel.: 089 520 67 167
2. Donnerstag eines Monats, 17.30 Uhr:
Treffen von Mitgliedern und Interessenten unserer
Siedlergemeinschaft in der
Sportgaststätte Socceria, Feldbergstr.65
18.11.2024, 18.30 Uhr (Achtung: vorher war 19 Uhr geplant!)
Vortrag zum Thema
Gartengestaltung (Neuanlage, Bestandspflege)
in der Sportgaststätte Socceria,
Feldbergstr.65
Bürgerbeteiligung Novellierung Baumschutzverordnung
Unsere Stellungnahme samt Erläuterung finden Sie unter "Aktuelles"
Bürgerbeteiligung Kommunaler Wärmeplan Stadt München
Hier unsere ausführliche Stellungnahme:
Herzlich Willkommen
bei der
Siedlergemeinschaft Neu-Trudering e.V.
Seit 1919 kümmern wir uns ohne eigenes wirtschaftliches Bestreben um die Bedürfnisse und Interessen unserer Mitglieder. Waren es früher vorrangig Themen der Infrastruktur (Wasser, Strom, u.a.) in unserem Wohngebiet, stehen wir heute beratend und unterstützend für die Belange der Eigenheimer zur Verfügung. Preiswerte Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht etc.), Einkaufsvergünstigungen (Baumärkte, Gartencenter etc.), kostengünstiger Geräteverleih und vieles mehr bieten wir unseren Mitgliedern. Unsere Aktivitäten umfassen auch aktuelle Themen wie schnelles Internet, Förderung für Energieeinsparung etc..
Über unsere Mitgliedschaft im Eigenheimerverband Bayern erhalten
alle
Mitglieder monatlich die Zeitschrift „Siedlung und Eigenheim“ (per Postzustellung oder online).
Aber auch die Geselligkeit kommt nicht zu kurz – bei Mitgliedertreffen, Tagesfahrten und Veranstaltungen pflegen wir den persönlichen Austausch in entspannter Atmosphäre.
Alle Haus- und Wohnungseigentümer in Neutrudering aber auch alle Mieter sind herzlich zum Mitmachen in unserer Gemeinschaft eingeladen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie!
Flyer
Verein
Ab 1918 wurde beidseitig das Gelände der Solalindenstraße parzelliert und besiedelt.
Im April 1919 schlossen sich 7 Siedler zur „Freien Interessen-Vereinigung Neutrudering“ zusammen. Bereits 1920 zählte der Verein 78 Mitglieder, die sich für die Belange der Siedler kümmerten. (Wasser-u. Stromversorgung, Straßenbau usw.)
Zum 10-jährigen Gründungsjubiläum 1929 wurde vom Bildhauer und Vorstandsmitglied
Josef Kaltenbach der Drudenbrunnen (Vereinslogo) entworfen und aufgestellt. Nach dem 2. Weltkrieg gab es einen Aufschwung an Bevölkerungs – und Mitgliederzuwachs.
Deshalb wurde der Verein 1950 geteilt in „Interessen- und Siedlergemeinschaft Trudering“ und „Siedlergemeinschaft Neu-Trudering e.V.“
1989 zum 70- jährigem Vereinsjubiläum waren es bereits über 600 Mitglieder
2015 zählen wir immer noch etwa 540 Mitglieder, einen 18köpfigen Vorstand und 28 aktive Vereinsmitglieder die die Zeitung „Siedlung und Eigenheim“ und unsere Vereinsnachrichten austragen.
Im Jahre 2019 feierten wir unser 100jähriges Bestehen. Einen wesentlichen Schwerpunkt stellte dabei der Blick nach vorne dar. Mit zeitgemäßen Aktionen sollen weiterhin die Interessen und Sorgen der Mitglieder in der Region Neu-Trudering bei den zuständigen Behörden platziert werden.
Die Hauptversammlung (März/April) beschließt als entscheidendes Organ einmal pro Jahr die Richtung der priorisierten Maßnahmen und Aktionen.
Vorstand
1.Vorsitzender: Roman Huber
2.Vorsitzender: Werner Nothhaas
Schriftführer: Joachim Herzog
Hauptkassier: Johann Niedermeier
Beisitzer: Barbara Schessl
Beisitzer: Paul Beiwinkler
Beisitzer: Fritz Danielowski
Beisitzer: Norbert Heiss
Beisitzer: Robert Hartwich
Beisitzer: Alois Jaksch
Beisitzer: Walter Katzenleuchter
Beisitzerin: Christine Niedermeier
Beisitzer: Martin Pertschy
Beisitzer: Walter Manfred
Beisitzer: Manfred Strohmeier
Revisorin: Heidemarie Danielowski
Revisor: Rudolf Lechner
Revisorin: Marianne Lehner-Attanasio
Niedermeier Herzog Huber Nothhaas
Unsere Satzung
(25. März 1956)
genehmigt in der Generalversammlung (Hauptversammlung) am 25. März 1956; mit Änderung in der Hauptversammlung vom 7. März 1976
Name, Sitz, Rechtsform
§ 1
Die Gemeinschaft führt den Namen Siedlergemeinschaft Neu-Trudering e.V. Sie hat ihren Sitz in München-Neutrudering und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter Nr. 4657 eingetragen. Die Gemeinschaft ist überparteilich und überkonfessionell.
Zweck und Aufgaben
§2
Zweck der Gemeinschaft ist der organisatorische Zusammenschluss und die fachliche Förderung und Betreuung der Siedler, Grundstücksinhaber oder Pächter in München-Trudering und Umgebung.
Aufgaben der Gemeinschaft sind im Besonderen:
1. Vertretung und Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit;
2. Beratung in allen Fragen der Bewirtschaftung von Haus und Garten;
3. Durchführung von Selbsthilfemaßnahmen und Bereitstellung von Gemeinschaftsgeräten;
4. Beschaffung und Vermittlung von Saat- und Pflanzgut, Düngemitteln und sonstigem Siedlerbedarf;
5. Förderung der Siedler durch Kurse, Lehrgänge, Ausstellungen, Prämierungen usw.;
6. Übernahme einer gemeinschaftlichen Haftpflichtversicherung.
Mitgliedschaft
§3
Die Gemeinschaft hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks im Bezirk der Gemeinschaft ist.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mindestens die gleichen Beiträge entrichtet wie ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung dazu ernannt werden.
§4
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Entscheidung der ordentlichen Hauptversammlung beantragt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
§5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes sowie bei ordentlichen Mitgliedern durch Aufgeben oder Verkauf des Grundstückes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Der Ausschluss kann auf Antrag nur durch Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werden, wenn
a) trotz Mahnung gegen die Satzung verstoßen wird;
b) trotz Mahnung Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht befolgt werden;
c) trotz dreimaliger Aufforderung Beiträge länger als 6 Monate rückständig sind.
Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss ist der Vorstand nicht verpflichtet, einem Antrag auf Wiederaufnahme zu entsprechen.
Der Verkauf des Grundstückes ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage der Verbriefung. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig werden. Die vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, die gegenüber der Gemeinschaft bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.
Organe
§6
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
Die Hauptversammlung
§7
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder der Gemeinschaft bilden die Hauptversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
Der Hauptversammlung obliegt im Besonderen:
1. Feststellung des Haushaltsplans.
2. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und Gebühren.
3. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.
4. Wahl des Vorstandes.
5. Einsetzung besonderer Ausschüsse.
6. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum, Aufnahme von Anleihen und Anlegung des Vermögens.
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Gemeinschaft.
8. Beschlussfassung über den Erwerb oder die Beendigung der Mitgliedschaft zur Gemeinschaft und zum Bezirks- und Landesverband.
Nach§ 7 Abs. 2 Ziff. 1-6 gefasste Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Nach§ 7 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 gefasste Beschlüsse bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei Einberufung der Hauptversammlung in die Tagesordnung aufgenommen sind. Mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung während der Versammlung ergänzt werden. Ausgenommen hiervon sind Aufnahme und Austritt von Mitgliedern, Zugehörigkeit zum Bezirks- und Landesverband, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Stimmberechtigt sind in der Hauptversammlung nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
§8
Die ordentlichen Hauptversammlungen finden alljährlich mindestens einmal statt. Sie sind in der Regel im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres abzuhalten. Außerordentliche Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse der Germeinschaft erfordert, oder von ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die· Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur ordentlichen Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen kann in dringenden Fällen die Einlade Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlungen. Über die Verhandlungen der Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
§9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, einem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern pro angefangene 100 Mitglieder. Der Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der ordentlichen Hauptversammlung gewählten ordentlichen oder Ehrenmitgliedes statt, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden. Die Hauptversammlung kann die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes widerrufen, wenn ihm eine besonders grobe Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Hauptversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist. Er kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 10
Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind zur Vertretung der Gemeinschaft einzeln berechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende die Gemeinschaft nur dann vertreten, wenn der erste Vorsitzende
verhindert ist.
§ 11
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
§ 12
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz nach besonderen, von der Hauptversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt.
§ 14
Für die Beratung besonderer Angelegenheiten können von der Hauptversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Über das Ergebnis der Ausschussberatungen ist an den Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt der Vorstand.
Beiträge
§ 15
Die der Gemeinschaft erwachsenden Kosten sind von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Der von jedem Mitglied zu entrichtende Beitrag wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt. Für besondere Zwecke können von der Hauptversammlung Zusatzbeiträge und Gebühren beschlossen werden.
§ 16
Das als Kassenführer bestellte Mitglied ist dem Vorstand und der Hauptversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und der Nebenkassen verantwortlich. Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden oder ein anderes von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen.
§ 17
Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Kasse eine gesonderte Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Revisoren zu prüfen und mit dem Revisionsbericht der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sie prüfen außerdem im Laufe des Geschäftsjahres einmal unvermutet die Kasse.
§ 18
Der Vorstand hat alljährlich über den zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das kommende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 19
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Liquidation
§ 20
Über das Vermögen der Gemeinschaft findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Auflösung ist durch die Liquidatoren in einer Münchner Tageszeitung bekanntzumachen. Im Falle der Auflösung sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu bezahlen. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über das hiernach verbleibende Vermögen beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen finden für die Liquidatoren der Gemeinschaft die Bestimmungen des BGB Anwendung. Die Satzung tritt am 25. März 1956 in Kraft. Die dieser Satzung entgegenstehenden Beschlüsse, sowie entgegenstehende Teile der Satzung vom Mai 1950 treten außer Kraft.